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Lizenzen und Urheberrecht – Überblick für Kulturschaffende

Was muss bei der Nutzung von (Bewegt-) Bildern bei der Online-Veröffentlichung und Social Media-Kommunikation beachtet werden, um nicht gegen das Urheberrecht zu verstoßen?

Mann fotografiert ein Gemälde in einem Museum urheberrechtlich erlaubt
Bild von Nicolas Friedli auf Pixabay, CC0

Dies wurde anschaulich im Rahmen des kulturBdigital Labs von RA Christlieb Klages, KVLEGAL, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, aufgezeigt. Für alle, die nicht teilnehmen konnten, haben wir hier eine Kurzzusammenfassung:

„Es hat einen Paradigmenwechsel in der Gesellschaft gegeben“, betont Rechtsanwalt Christlieb Klages einleitend zu seinem Vortrag. Die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen hätten sich geändert, wie die Diskussion um Uploadfilter und Datenschutz gezeigt habe. Infolgedessen beeinträchtige der Schutz der Urheber*innen die Kommunikation, so Klages. Beispielsweise kann es allein beim Hochladen von Bildern ins Netz zu unterschiedlichen Gesetzesverstößen kommen – nicht nur gegen die DSGVO.

Was ist urheberrechtlich geschützt?

„Es gibt kein Register für urheberrechtlich geschützte Werke“, betont RA Klages. Paragraph 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) definiert die zu schützenden Werke wie Texte, Computerprogramme, Tanz- oder Lichtbildwerke, wenn sie „persönliche geistige Schöpfungen“ sind. Die öffentliche Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke unterliegt der Genehmigung und Lizenzierung, es sei denn, dass die Nutzung im Rahmen der Schrankenregelung des UrhG erfolgt (Panoramafreiheit, Zitatrecht, Beiwerk).

Dazu gehören das Vervielfältigen, Verbreiten, Ausstellen, Aufführen oder Einstellen ins Internet oder in die Sozialen Medien. Davon ausgenommen sind Betriebsfeste oder Seminare. „Denn öffentlich ist“, sagt Klages, „wenn Menschen zusammenkommen, die nicht miteinander verbunden sind“.

Auf die Frage, ob ein Foto (laut Gesetz ein Lichbildwerk) genutzt werden dürfe, das von einer/m Künstlerin oder einer Agentur zur Verfügung gestellt wurde, war die Antwort eindeutig: Das Foto könne ausschließlich mit der Genehmigung der/des Fotografin (Lichtbildnerin) als Urheberin genutzt werden (Es sei denn im Rahmen der Schrankenregelung). Gutgläubigkeit oder Unkenntnis schützten nicht vor einer Abmahnung im Fall der unberechtigten Verwendung, so Klages.

Gemeinfreiheit

Die Nutzung von Werken ohne Genehmigung oder Lizenzen und unentgeltlich ist in der Regel „70 Jahre nach dem Tod des Urhebers“ möglich, sie sind dann gemeinfrei. Abweichende Fristen sind gesetzlich geregelt. In allen anderen Fällen müssen Lizenzen erworben werden, die sicherstellen, dass die/der Urheber*in oder Eigentümer*in angemessen beteiligt wird. Dabei macht es beispielsweise keinen Unterschied, ob das Foto von der 7-jährigen Clara stammt oder vom Künstler Jim Rakete. Auch Museen und Galerien können Lizenzgebühren für Fotos eigentlich gemeinfreier Bilder oder Werke erheben, wenn sie die Exklusivrechte besitzen und von ihrem Hausrecht Gebrauch machen.

Laut Gesetz ist jedoch die Panoramafreiheit zulässig. Damit dürfen „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film“ vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. (UrhG § 59)

Prinzipiell gelten diese Regelungen weltweit, vereinbart durch das Welturheberrechtsabkommen (Universal Copyright Convention), das in Genf am 6. September 1952 beschlossen wurde. Aufgrund verschiedener Novellierungen nationaler Gesetze empfiehlt RA Klages jedoch, im internationalen Kontext Rechtsgutachten einzuholen.

Unberechtigte Nutzung von Werken

„Krieg ich das Werk für lau oder muss ich Lizenzen zahlen?“, formulierte Christlieb Klages die entscheidende Frage für die potentiellen Nutzer*innen des Werkes für eine Ausstellung, einen Twitter-Tweet oder einen Einladungsflyer. Individuelle Gründe, warum das Urheberrecht verletzt wurde, zählten nicht vor Gericht, so Klages. Der/die Nutzer*in ist immer in der Beweispflicht – auch bei Verwendung von Fotos unter Creative Commons.

Eine unberechtigte Nutzung zieht eine Abmahnung durch den/die Rechteinhaber*in nach sich. Die/der hat dann Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Zudem kommt es zur Aufforderung, eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wenn keine Erklärung abgegeben wird, droht bei widerrechtlicher Nutzung eine Einstweilige Verfügung. All das kann sehr teuer werden, zumal es zunehmend Kanzleien gibt, die sich auf Urheberrechtsverstöße und Abmahnungen spezialisiert haben. Ausnahmen stellen Zitate dar, die in einem Werk zum Beleg einer These verwandt werden und die seit vergangenem Jahr gesetzlich geregelte Nutzung für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen (§ 60 UrhG). Bei so genanntem Beiwerk, „das Werk darf gerade nicht besonderer Bestandteil des Bildes sein“ (§ 57 UrhG), sei die Rechtsunsicherheit jedoch groß, betont Klages.

Formen der Zustimmung

Wie aber muss eine wirksame Zustimmung, eine wirksame Lizenzerteilung aussehen? Es gäbe dafür keine verbindliche Form, so Klages, aber er betont, dass im Falle eines Prozesses die/der Beklagte beweisen muss, dass sie/er die Lizenz von der/dem Urheberin erhalten hat – und das auch noch nach 50 oder 70 Jahren. Deshalb sei eine schriftliche Zustimmung sinnvoll, die zu den (nicht digitalen) Akten des Vorgangs gelegt wird. Die Zustimmung sollte möglichst umfassend und genau sein und enthalten, wie lange, wo, wie und zu welchem Zweck die/der Urheberin die zeitliche, räumliche und gegenständliche Nutzung erlaubt.

Kunst- und Urheberrecht

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der/des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“, heißt es im Gesetzestext. In den letzten Jahren kam es ganz offensichtlich zu einer Paradigmenverschiebung hin zu einem stärkeren Bewusstsein des Persönlichkeitsrechtes und der informationellen Selbstbestimmung. Das habe die Arbeit beispielsweise von Fotograf*innen deutlich erschwert, konstatiert RA Klages. „Der Abgebildete ist potentieller Gegner des Fotografen, da dieser die Einwilligung beweisen muss.“ Auch hier komme es auf eine klare, nachvollziehbare und beweiskräftige Vereinbarung an. Ausnahmen sind hier wiederum eher unscharf formuliert „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.“ (§23, KUG).

Mit Einführung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Unsicherheit bei Fotograf*innen und Nutzer*innen gewachsen. Es fehle, so Klages, eine Klarstellung des deutschen Gesetzgebers.

DSGVO & personenbezogene Daten

Expert*innen empfehlen, führt Rechtsanwalt Christlieb Klages aus, Fotos und Videos nicht mehr auf der Basis von eingeholten Einwilligungen anzufertigen und zu veröffentlichen. Es wäre aufgrund des gestiegenen Interesses am „Recht am Bild“ stattdessen sicherer, sich auf „berechtigte Interessen“ (Art. 6 Abs.1, DSGVO) zu stützen. „In ausführlichen Foto/Filmhinweisen sollte bei Veranstaltungen den Gästen erklärt werden, zu welchen Zwecken fotografiert/gefilmt wird. Diese Hinweise sollten schon bei der Anmeldung zu einer Veranstaltung abrufbar sein bzw. übergeben werden“.

Text: Thomas Prinzler